Kurzantwort
Der Bauträger darf die erste Kaufpreisrate nicht bereits allein aufgrund des unterschriebenen Kaufvertrags verlangen. Erst wenn die gesetzlichen Sicherungsvoraussetzungen erfüllt sind und der entsprechende Baufortschritt erreicht ist, wird die Rate fällig. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Vor der ersten Zahlung müssen unter anderem der Bauträgervertrag rechtswirksam, die erforderlichen Genehmigungen vorhanden und die Eigentumsübertragung durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert sein. Auch die Freistellung des Vertragsobjekts von nicht zu übernehmenden vorrangigen Grundpfandrechten muss grundsätzlich gesichert sein.
Beim klassischen Bauträgerkauf mit Grundstücks- beziehungsweise Wohnungseigentum sieht die MaBV grundsätzlich 30 Prozent der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten als erste mögliche Rate vor.
Käufer sollten deshalb prüfen, ob sowohl die rechtlichen Voraussetzungen als auch der für die Rate erforderliche Baufortschritt tatsächlich erreicht wurden. Bei Verbrauchern ist außerdem die gesetzlich vorgesehene Sicherheit von grundsätzlich fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu berücksichtigen.
§ 3 MaBV – Gesetze im Internet
In der Praxis würden wir eine erste Zahlungsanforderung des Bauträgers nicht ungeprüft an die finanzierende Bank weiterleiten. Gerade zu Beginn des Bauvorhabens sollte klar sein, dass die vorgesehenen Sicherungen tatsächlich bestehen und der verlangte Baufortschritt erreicht ist.
Gleichzeitig sollte die Bank wissen, wann der erste Teilabruf voraussichtlich erfolgt, damit es nicht wegen fehlender Unterlagen zu Verzögerungen kommt. Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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