Kurzantwort
Ist der für eine Bauträgerrate vereinbarte Baufortschritt noch nicht erreicht, kann die betreffende Rate noch nicht fällig sein. Wer eine tatsächlich fällige Rate dagegen ohne ausreichenden Grund zurückhält, riskiert Zahlungsverzug und zusätzliche Kosten. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Bei Bauträgerverträgen dürfen Abschlagszahlungen grundsätzlich entsprechend den vereinbarten und gesetzlich zulässigen Bauabschnitten verlangt werden. Ist der für eine Rate erforderliche Baufortschritt noch nicht erreicht, sollte die Zahlungsanforderung schriftlich beanstandet und eine Klärung verlangt werden.
Ist die Forderung dagegen tatsächlich fällig, kann der Käufer bei Nichtzahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Verzug geraten. Dann können insbesondere Verzugszinsen und weitere nachweisbare Verzugsschäden entstehen.
Fotos, Unterlagen und gegebenenfalls die Einschätzung eines unabhängigen Bausachverständigen können helfen, den tatsächlichen Baufortschritt nachzuweisen. Bei größeren strittigen Beträgen sollte vor einer längerfristigen Zahlungsverweigerung rechtlicher Rat eingeholt werden.
Wir würden bei einem ernsthaft zweifelhaften Baufortschritt weder vorschnell zahlen noch eine Rate ohne weitere Prüfung einfach blockieren. Entscheidend ist, möglichst schnell belastbar festzustellen, ob die Zahlung tatsächlich fällig ist.
Auch die finanzierende Bank sollte frühzeitig informiert werden, wenn sich eine Auszahlung wegen eines Streits verzögert. Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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