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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Welche Kosten für Feuerlöscher und Brandschutzeinrichtungen kann ich auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Regelmäßig anfallende Wartungs- und Prüfungskosten für Feuerlöscher und bestimmte Brandschutzeinrichtungen können grundsätzlich als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn die konkrete Kostenart im Mietvertrag ausreichend vereinbart wurde. Anschaffung, Reparatur oder Erneuerung der Einrichtungen gehören dagegen grundsätzlich nicht zu den laufenden Betriebskosten. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Sonstige Betriebskosten sind die Grundlage

§ 2 Nr. 17 BetrKV ermöglicht die Umlage weiterer laufender Betriebskosten, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 16 erfasst werden. (gesetze-im-internet.de)

Feuerlöscherwartung kann dazugehören

Regelmäßig anfallende Kosten für die Wartung und Prüfung von Feuerlöschern werden in der mietrechtlichen Praxis grundsätzlich als mögliche sonstige Betriebskosten anerkannt. (Haufe – Feuerlöscherwartung als Betriebskosten)

Regelmäßige Prüfung ist entscheidend

Dazu können beispielsweise turnusmäßige Prüfungen der Betriebsbereitschaft sowie notwendige laufende Wartungsarbeiten an den Feuerlöschgeräten gehören. (Haufe – Wartungskosten)

Der Mietvertrag muss konkret sein

Da Feuerlöscherwartung unter die sonstigen Betriebskosten fällt, sollte diese Kostenart im Mietvertrag konkret bezeichnet und vereinbart sein. (Haufe – Sonstige Betriebskosten)

Ein allgemeiner Sammelbegriff reicht nicht

Die bloße Angabe „sonstige Betriebskosten“ eröffnet dem Vermieter grundsätzlich nicht die Möglichkeit, beliebige zusätzliche Wartungskosten auf den Mieter umzulegen. (Haufe – Sonstige Betriebskosten)

Anschaffung ist keine Wartung

Die erstmalige Anschaffung von Feuerlöschern ist keine laufend entstehende Betriebskostenposition und kann deshalb nicht einfach über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben werden. (Haufe – Feuerlöscher und Heizkosten)

Reparaturen und Ersatz getrennt betrachten

Auch größere Reparaturen oder der vollständige Ersatz nicht mehr verwendbarer Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht automatisch mit den laufenden Wartungskosten gleichgesetzt werden.

Brandschutz kann weitere Anlagen umfassen

Bei regelmäßig gewarteten Brandschutz- oder Brandmeldeanlagen können entsprechende Wartungskosten ebenfalls als sonstige Betriebskosten vereinbart werden, wobei der Bundesgerichtshof eine konkrete mietvertragliche Regelung zu solchen Anlagen bereits als Grundlage für die Umlage entsprechender Wartungskosten anerkannt hat. (Bundesgerichtshof – VIII ZR 117/21)

WEG-Abrechnung reicht allein nicht aus

Dass die WEG dem Wohnungseigentümer eine Position „Brandschutz“ oder „Feuerlöscherwartung“ berechnet, bedeutet noch nicht automatisch, dass diese vollständig gegenüber seinem Mieter umlagefähig ist.

Für Anleger richtig einordnen

Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung sollten deshalb regelmäßig umlagefähige Wartungs- und Prüfungskosten von Anschaffungs-, Reparatur- und Erneuerungskosten des Brandschutzes sauber getrennt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Kleine Position mit klarem Prinzip

Die regelmäßige Feuerlöscherwartung wird eine Kapitalanlage normalerweise wirtschaftlich nicht entscheiden, zeigt aber sehr gut die Systematik der sonstigen Betriebskosten.

Ein einfaches Beispiel

Entfallen auf Ihre Wohnung jährlich 60 Euro für die regelmäßige Prüfung und Wartung der Feuerlöscher, können diese Kosten bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden.

Ein neuer Feuerlöscher ist etwas anderes

Müssen dagegen mehrere veraltete Geräte vollständig ersetzt oder neue Brandschutzeinrichtungen angeschafft werden, würden wir diese Ausgaben nicht einfach als laufende Betriebskosten behandeln.

Sammelrechnungen genau ansehen

Steht in einer WEG-Abrechnung lediglich „Brandschutz 300 Euro“, möchten wir wissen, ob darin Wartung, Reparatur, neue Geräte oder möglicherweise mehrere unterschiedliche Leistungen enthalten sind.

Mietvertrag und Rechnung müssen zusammenpassen

Gerade bei bereits vermieteten Bestandswohnungen würden wir prüfen, ob die konkrete Brandschutz- beziehungsweise Feuerlöscherwartung im vorhandenen Mietvertrag überhaupt als sonstige Betriebskosten vereinbart wurde.

Auch technisch kann der Posten interessant sein

Ungewöhnlich hohe oder häufige Brandschutzkosten können Anlass sein, genauer nach dem Zustand und Umfang der vorhandenen Brandschutztechnik zu fragen.

Für den Cashflow meist überschaubar

Der Eurobetrag ist häufig klein, doch gerade bei vielen solchen Einzelpositionen sollte eine Kapitalanlage nicht unnötig schlecht gerechnet werden, indem eigentlich umlagefähige Kosten dauerhaft dem Eigentümer zugerechnet werden.

Als einzelne Kostenposition ist die Feuerlöscherwartung meist überschaubar; als Beispiel für die Abgrenzung zwischen laufender Wartung und nicht umlagefähiger Investition oder Reparatur gehört sie für uns trotzdem in einen umfassenden Betriebskostenbereich.

Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 2 Nr. 17 BetrKV: Sonstige Betriebskosten

Haufe – Feuerlöscherwartung als sonstige Betriebskosten

Bundesgerichtshof – VIII ZR 117/21 zu Wartungskosten von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen

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