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Welche Wartungskosten technischer Anlagen kann ich auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Regelmäßig anfallende Wartungs- und Prüfungskosten technischer Anlagen können grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten sein, wenn sie entweder ausdrücklich von der Betriebskostenverordnung erfasst oder als konkrete sonstige Betriebskosten wirksam vereinbart sind. Reparaturen, Instandsetzungen und die Erneuerung technischer Anlagen bleiben dagegen grundsätzlich beim Vermieter. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Laufende Kosten sind entscheidend

Betriebskosten sind nach § 1 BetrKV grundsätzlich Kosten, die durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und seiner Anlagen laufend entstehen.

Manche Wartungen sind ausdrücklich genannt

Die BetrKV führt beispielsweise Wartungs- und Prüfungskosten für Heizungsanlagen, Wassermengenregler und Aufzüge bereits ausdrücklich bei den jeweiligen Betriebskostenarten auf.

Andere Anlagen können unter Nummer 17 fallen

Regelmäßig anfallende Wartungskosten weiterer technischer Einrichtungen können als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV in Betracht kommen, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 BetrKV erfüllen.

Der Mietvertrag muss konkret passen

Bei solchen sonstigen Betriebskosten ist besonders wichtig, dass die betreffende Kostenart im Mietvertrag hinreichend konkret vereinbart wurde.

Der BGH zeigt die Bedeutung der Vereinbarung

In einem Verfahren über Wartungskosten einer Druckerhöhungs- und einer Blitzschutzanlage scheiterte die Umlage bereits daran, dass es nach den Feststellungen der Vorinstanz an einer entsprechenden Umlagevereinbarung fehlte; der BGH musste deshalb die grundsätzliche Umlagefähigkeit dieser Positionen nicht abschließend entscheiden.

Wartung ist nicht Reparatur

§ 1 BetrKV schließt Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung ausdrücklich aus den Betriebskosten aus.

Gemischte Rechnungen müssen getrennt werden

Enthält ein Wartungsvertrag zugleich Reparatur-, Ersatzteil- oder Instandsetzungsleistungen, dürfen diese Anteile nicht einfach gemeinsam mit den umlagefähigen Wartungskosten auf den Mieter übertragen werden.

Gesetzliche Prüfung kann laufend sein

Auch vorgeschriebene regelmäßige Prüfungen können Betriebskostencharakter haben, wenn sie laufend entstehen und nicht tatsächlich der Beseitigung eines Schadens dienen.

Die WEG-Abrechnung entscheidet nicht allein

Dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft dem Eigentümer Wartungskosten über die Jahresabrechnung berechnet, bedeutet noch nicht automatisch, dass dieselbe Position mietrechtlich vollständig auf den Mieter umgelegt werden darf.

Für Anleger sauber unterscheiden

Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten deshalb umlagefähige laufende Wartungs- und Prüfungskosten von nicht umlagefähigen Reparatur-, Instandsetzungs- und Erneuerungskosten konsequent getrennt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

„Wartung“ auf der Rechnung reicht uns nicht

Bei einer WEG-Abrechnung würden wir eine Position mit der Bezeichnung „Wartung technische Anlagen“ nicht automatisch vollständig als umlagefähig einstufen.

Wir möchten wissen, was tatsächlich gemacht wurde

Interessant ist, ob beispielsweise lediglich eine regelmäßig vorgesehene Funktionsprüfung durchgeführt wurde oder gleichzeitig Teile repariert beziehungsweise ersetzt wurden.

Ein einfaches Beispiel

Eine Wartungsrechnung beträgt 500 Euro.

Davon entfallen:

350 Euro auf regelmäßige Prüfung und Wartung

150 Euro auf Reparatur und Ersatzteile

Dann würden wir nicht einfach die gesamten 500 Euro als umlagefähige Betriebskosten behandeln.

Viele Anlagen sind ohnehin bereits geregelt

Bei Heizung, Aufzug oder bestimmten Wasserversorgungsanlagen müssen wir gar nicht auf die „sonstigen Betriebskosten“ ausweichen, weil die BetrKV deren laufende Wartungs- und Prüfungskosten bereits ausdrücklich nennt.

Schwieriger sind besondere technische Einrichtungen

Bei Druckerhöhungsanlagen, Blitzschutz-, Brandschutz- oder anderen speziellen Anlagen würden wir insbesondere prüfen, welche Leistung erbracht wurde und ob der bestehende Mietvertrag gerade diese Kostenart abdeckt.

Bestandsmietverträge verdienen besondere Aufmerksamkeit

Beim Kauf einer bereits vermieteten Eigentumswohnung übernehmen Sie den bestehenden Mietvertrag und können fehlende Vereinbarungen über zusätzliche sonstige Betriebskosten nicht einfach rückwirkend ergänzen.

Technische Ausstattung kann Folgekosten erzeugen

Ein Gebäude mit zahlreichen Aufzügen, Pumpen, Brandschutz-, Lüftungs- oder anderen technischen Anlagen kann dauerhaft höhere Wartungskosten verursachen als ein technisch einfacheres Gebäude.

Umlagefähigkeit löst nicht jedes Problem

Selbst wenn laufende Wartungskosten auf die Mieter übertragen werden können, bleiben größere Reparaturen und der spätere Ersatz der Anlagen wirtschaftlich Eigentümerthema.

Gerade bei technisch aufwendigeren Wohnanlagen würden wir deshalb nicht nur auf das aktuelle Hausgeld schauen, sondern laufende Wartung und zukünftiges Reparatur- beziehungsweise Erneuerungsrisiko getrennt beurteilen.

Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 1 BetrKV: Definition und Abgrenzung von Betriebskosten§ 1 BetrKV öffnen

Bundesrecht – § 2 BetrKV: einzelne Betriebskostenarten und sonstige Betriebskosten§ 2 BetrKV öffnen

Bundesgerichtshof – VIII ZR 33/15: unter anderem Wartung von Druckerhöhungs- und BlitzschutzanlageBGH-Entscheidung öffnen

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