Kapitalanlage-Immobilien nach Ihrem Bedarf Eine große Auswahl geprüfter Objekte, jahrzehntelange Erfahrung, unabhängige Beratung, keine Arbeit später im Alltag Für Ihren Vermögensaufbau, Ihre Altersvorsorge, Steueroptimierung, Zukunftssicherung, Inflationsschutz und finanzielle Sicherheit – mit dem Ziel Ruhe
Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Welche Kosten für gemeinschaftliche Waschmaschinen und andere Einrichtungen zur Wäschepflege kann ich auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Die laufenden Betriebskosten gemeinschaftlicher Einrichtungen zur Wäschepflege können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Betriebskostenübernahme wirksam vereinbart ist; hierzu zählen insbesondere Strom, Wasser sowie bestimmte Überwachungs-, Pflege-, Reinigungs- und Prüfungskosten. Anschaffung, Reparatur und Ersatz der Geräte gehören dagegen grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen

Ausführliche Antwort

Wäschepflege ist ausdrücklich umlagefähig

§ 2 Nr. 16 BetrKV zählt die Kosten des Betriebs von Einrichtungen für die Wäschepflege ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Mehrere laufende Kosten gehören dazu

Umlagefähig können insbesondere Betriebsstrom, Überwachung, Pflege und Reinigung sowie regelmäßige Prüfungen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sein.

Nicht nur Waschmaschinen

Zu den Einrichtungen für die Wäschepflege können neben Gemeinschaftswaschmaschinen beispielsweise auch Wäschetrockner, Schleudern oder Bügelmaschinen gehören.

Der Mietvertrag bleibt Voraussetzung

Gegenüber dem Mieter setzt die Umlage grundsätzlich voraus, dass die Übernahme der Betriebskosten mietvertraglich wirksam vereinbart wurde.

Reparaturen bleiben beim Eigentümer

Reparaturkosten und Ersatzteile müssen aus den umlagefähigen Betriebskosten herausgerechnet werden, weil sie der Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung zuzuordnen sind.

Wasserkosten nicht doppelt abrechnen

Die für die Gemeinschaftswaschmaschine entstehenden Wasserkosten können berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits unter der allgemeinen Wasserversorgung abgerechnet wurden.

Strom ebenfalls richtig zuordnen

Der Betriebsstrom der Wäschepflegeeinrichtungen ist von anderen Stromkosten des Gebäudes, beispielsweise der Gemeinschaftsbeleuchtung, zu unterscheiden.

Münz- oder Kartensysteme beachten

Werden für die Benutzung Waschmünzen, Karten oder vergleichbare Entgelte erhoben und gleichzeitig Betriebskosten auf die Mieter verteilt, müssen entsprechende Einnahmen bei der Abrechnung berücksichtigt werden.

Anschaffung ist keine Betriebskostenposition

Der Kauf einer neuen Gemeinschaftswaschmaschine oder eines neuen Trockners gehört nicht zu den laufenden Kosten des Betriebs der Wäschepflegeeinrichtungen.

Für Anleger richtig einordnen

Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten deshalb umlagefähige laufende Betriebs- und Verbrauchskosten von nicht umlagefähigen Anschaffungs-, Reparatur- und Ersatzkosten getrennt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Meist ein überschaubarer Kostenblock

Gemeinschaftliche Waschmaschinen oder Trockner findet man insbesondere in größeren Wohnanlagen, Studentenwohnungen oder Gebäuden, in denen nicht jede Wohnung einen eigenen Waschmaschinenanschluss besitzt.

Laufender Betrieb grundsätzlich auf die Mieterseite

Sind die mietvertraglichen Voraussetzungen erfüllt, würden wir Strom, Wasser und zulässige laufende Betriebs- und Wartungskosten grundsätzlich den umlagefähigen Betriebskosten zuordnen.

Ein einfaches Beispiel

Entfallen auf eine Wohnung jährlich 120 Euro umlagefähige Kosten der gemeinschaftlichen Wäschepflege, entspricht dies 10 Euro monatlich; bei ordnungsgemäßer Umlage reduziert dieser laufende Betrag den Nettoertrag des Vermieters grundsätzlich nicht.

Bei Reparaturen wird es anders

Muss dagegen eine zehn Jahre alte Gemeinschaftswaschmaschine für mehrere tausend Euro ersetzt werden, würden wir den auf die Wohnung entfallenden Eigentümeranteil nicht einfach als Betriebskosten an den Mieter weiterreichen.

Auf doppelte Wasserkosten achten

Wenn Wasser bereits vollständig unter der Betriebskostenposition Wasserversorgung abgerechnet wird, darf derselbe Verbrauch nicht nochmals bei der Gemeinschaftswaschmaschine auftauchen.

Nutzungsentgelte müssen in die Rechnung passen

Bei Waschmünzen oder Kartensystemen würden wir außerdem prüfen, ob die daraus erzielten Einnahmen bei der Kostenabrechnung korrekt berücksichtigt wurden.

Für die Kaufentscheidung meist kein Hauptthema

Eine Gemeinschaftswaschmaschine würde eine Kapitalanlage für uns kaum entscheiden; bei kleinen Apartments oder Studentenwohnungen kann eine gut funktionierende gemeinschaftliche Wascheinrichtung für die Vermietbarkeit sogar praktisch sein.

Wirtschaftlich sind diese Kosten meist überschaubar, aber auch hier gilt das zentrale Prinzip des gesamten Betriebskostenblocks: laufenden umlagefähigen Betrieb und nicht umlagefähige Investitionen beziehungsweise Reparaturen sauber auseinanderhalten.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 2 Nr. 16 BetrKV: Einrichtungen für die Wäschepflege Betriebskostenverordnung öffnen

Haufe – Betriebskosten von Waschmaschinen, Trocknern und anderen Wäschepflegeeinrichtungen Haufe-Fachinformation öffnen

Bundesrecht – § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten § 556 BGB öffnen

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

← Alle Fragen zu „Betriebskosten & Umlagen“

Danke schön,

vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Lebenserfahrung:

Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.

Daher unsere Empfehlung:

Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst

und buchen Sie einen Termin!

Kostenlose Erstberatung Unverbindlich und 100 % kostenlos
Online-Anfrage