Kurzantwort
Die laufenden Betriebskosten gemeinschaftlicher Einrichtungen zur Wäschepflege können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Betriebskostenübernahme wirksam vereinbart ist; hierzu zählen insbesondere Strom, Wasser sowie bestimmte Überwachungs-, Pflege-, Reinigungs- und Prüfungskosten. Anschaffung, Reparatur und Ersatz der Geräte gehören dagegen grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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§ 2 Nr. 16 BetrKV zählt die Kosten des Betriebs von Einrichtungen für die Wäschepflege ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Umlagefähig können insbesondere Betriebsstrom, Überwachung, Pflege und Reinigung sowie regelmäßige Prüfungen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sein.
Zu den Einrichtungen für die Wäschepflege können neben Gemeinschaftswaschmaschinen beispielsweise auch Wäschetrockner, Schleudern oder Bügelmaschinen gehören.
Gegenüber dem Mieter setzt die Umlage grundsätzlich voraus, dass die Übernahme der Betriebskosten mietvertraglich wirksam vereinbart wurde.
Reparaturkosten und Ersatzteile müssen aus den umlagefähigen Betriebskosten herausgerechnet werden, weil sie der Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung zuzuordnen sind.
Die für die Gemeinschaftswaschmaschine entstehenden Wasserkosten können berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits unter der allgemeinen Wasserversorgung abgerechnet wurden.
Der Betriebsstrom der Wäschepflegeeinrichtungen ist von anderen Stromkosten des Gebäudes, beispielsweise der Gemeinschaftsbeleuchtung, zu unterscheiden.
Werden für die Benutzung Waschmünzen, Karten oder vergleichbare Entgelte erhoben und gleichzeitig Betriebskosten auf die Mieter verteilt, müssen entsprechende Einnahmen bei der Abrechnung berücksichtigt werden.
Der Kauf einer neuen Gemeinschaftswaschmaschine oder eines neuen Trockners gehört nicht zu den laufenden Kosten des Betriebs der Wäschepflegeeinrichtungen.
Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten deshalb umlagefähige laufende Betriebs- und Verbrauchskosten von nicht umlagefähigen Anschaffungs-, Reparatur- und Ersatzkosten getrennt werden.
Gemeinschaftliche Waschmaschinen oder Trockner findet man insbesondere in größeren Wohnanlagen, Studentenwohnungen oder Gebäuden, in denen nicht jede Wohnung einen eigenen Waschmaschinenanschluss besitzt.
Sind die mietvertraglichen Voraussetzungen erfüllt, würden wir Strom, Wasser und zulässige laufende Betriebs- und Wartungskosten grundsätzlich den umlagefähigen Betriebskosten zuordnen.
Entfallen auf eine Wohnung jährlich 120 Euro umlagefähige Kosten der gemeinschaftlichen Wäschepflege, entspricht dies 10 Euro monatlich; bei ordnungsgemäßer Umlage reduziert dieser laufende Betrag den Nettoertrag des Vermieters grundsätzlich nicht.
Muss dagegen eine zehn Jahre alte Gemeinschaftswaschmaschine für mehrere tausend Euro ersetzt werden, würden wir den auf die Wohnung entfallenden Eigentümeranteil nicht einfach als Betriebskosten an den Mieter weiterreichen.
Wenn Wasser bereits vollständig unter der Betriebskostenposition Wasserversorgung abgerechnet wird, darf derselbe Verbrauch nicht nochmals bei der Gemeinschaftswaschmaschine auftauchen.
Bei Waschmünzen oder Kartensystemen würden wir außerdem prüfen, ob die daraus erzielten Einnahmen bei der Kostenabrechnung korrekt berücksichtigt wurden.
Eine Gemeinschaftswaschmaschine würde eine Kapitalanlage für uns kaum entscheiden; bei kleinen Apartments oder Studentenwohnungen kann eine gut funktionierende gemeinschaftliche Wascheinrichtung für die Vermietbarkeit sogar praktisch sein.
Wirtschaftlich sind diese Kosten meist überschaubar, aber auch hier gilt das zentrale Prinzip des gesamten Betriebskostenblocks: laufenden umlagefähigen Betrieb und nicht umlagefähige Investitionen beziehungsweise Reparaturen sauber auseinanderhalten.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.
Bundesrecht – § 2 Nr. 16 BetrKV: Einrichtungen für die Wäschepflege Betriebskostenverordnung öffnen
Haufe – Betriebskosten von Waschmaschinen, Trocknern und anderen Wäschepflegeeinrichtungen Haufe-Fachinformation öffnen
Bundesrecht – § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten § 556 BGB öffnen
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