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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Welche Kosten für Kabelanschluss, Gemeinschaftsantenne und Breitbandversorgung kann ich auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Die früher übliche Umlage der monatlichen Kabel-TV- beziehungsweise Breitbandgrundgebühren über die Betriebskosten ist seit 1. Juli 2024 grundsätzlich nicht mehr möglich; bestimmte laufende Kosten vorhandener Gemeinschaftsantennen-, Verteil- oder Glasfaseranlagen können dagegen unter gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin umlagefähig sein. Die konkrete Einordnung hängt insbesondere von der Art und dem Errichtungszeitpunkt der Anlage ab. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Das frühere Nebenkostenprivileg ist beendet

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen monatliche Entgelte für einen TV- beziehungsweise Breitbandanschluss grundsätzlich nicht mehr wie früher über die normale Betriebskostenabrechnung auf sämtliche Mieter verteilt werden.

Einzelverträge sind weiterhin möglich

Möchte ein Mieter weiterhin Kabel-TV oder andere Telekommunikationsdienste beziehen, erfolgt die Bezahlung grundsätzlich über einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter oder eine entsprechende gesonderte Vereinbarung mit dem Vermieter.

Gemeinschaftsantennen bleiben teilweise umlagefähig

Bei bestimmten älteren Gemeinschaftsantennenanlagen können nach § 2 Nr. 15 BetrKV insbesondere Betriebsstrom und Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich notwendiger Einstellungen durch eine Fachkraft weiterhin umlagefähig sein.

Breitband-Verteilanlagen unterscheiden

Bei bestimmten älteren privaten Verteilanlagen, die mit einem Breitbandnetz verbunden sind, kann nach Ablauf der Übergangsfrist insbesondere noch der Betriebsstrom als Betriebskostenposition verbleiben.

Neue Anlagen werden anders behandelt

Für Gemeinschaftsantennen- und Breitband-Verteilanlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, sind die entsprechenden Regelungen des § 2 Nr. 15 Buchstaben a und b BetrKV nicht mehr anwendbar.

Glasfaser besitzt eine Sonderregelung

Bei einer vollständig mittels Glasfaser angebundenen gebäudeinternen Verteilanlage können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Betriebsstrom und ein Glasfaserbereitstellungsentgelt umlagefähig sein, wenn der Mieter seinen Telekommunikationsanbieter frei wählen kann.

Das Glasfaserentgelt ist begrenzt

Das Bereitstellungsentgelt darf grundsätzlich höchstens 60 Euro pro Jahr und insgesamt 540 Euro je Wohneinheit betragen und regelmäßig höchstens fünf Jahre, bei bestimmten aufwendigeren Maßnahmen höchstens neun Jahre erhoben werden.

Bei Eigentumswohnungen kann trotzdem eine Belastung bleiben

Besteht innerhalb einer WEG ein alter Mehrnutzervertrag weiter, kann der einzelne Wohnungseigentümer weiterhin über das Hausgeld daran beteiligt sein, obwohl die klassischen monatlichen Kabel-TV-Gebühren nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung an seinen Mieter weitergereicht werden dürfen.

WEG und Mietvertrag getrennt betrachten

Die Kostenpflicht des Eigentümers gegenüber seiner WEG und die Umlagefähigkeit gegenüber seinem Mieter sind deshalb zwei unterschiedliche rechtliche Ebenen.

Für Anleger richtig kalkulieren

Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten nicht mehr umlagefähige Kabel-TV-Vertragskosten und weiterhin umlagefähige technische Betriebskosten der Gebäudeinfrastruktur konsequent getrennt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Hier hat sich die Rechtslage tatsächlich verändert

Bei älteren Immobilienunterlagen findet man noch häufig Kabelgebühren unter den umlagefähigen Betriebskosten, weil dies jahrzehntelang völlig üblich war.

Seit Juli 2024 nicht einfach übernehmen

Wenn wir heute eine vermietete Wohnung prüfen, würden wir deshalb eine alte Betriebskostenabrechnung nicht ungeprüft in die zukünftige Kalkulation übernehmen.

Ein einfaches Beispiel

Zahlt ein Wohnungseigentümer über das Hausgeld noch 120 Euro jährlich für einen alten Kabel-TV-Mehrnutzervertrag, bedeutet das nicht automatisch, dass diese 120 Euro weiterhin über die Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergegeben werden können.

Der Betrag kann beim Eigentümer hängen bleiben

Hat die WEG einen solchen Vertrag nicht beendet, kann eine wirtschaftliche Belastung des Eigentümers fortbestehen, obwohl das frühere Nebenkostenprivileg gegenüber dem Mieter weggefallen ist.

Deshalb WEG-Verträge prüfen

Bei einer Kaufprüfung würden wir insbesondere fragen: Existiert noch ein Mehrnutzervertrag, wie lange läuft er und welche Kosten entstehen daraus für die einzelne Wohnung?

Technische Kosten nicht mit TV-Gebühren verwechseln

Betriebsstrom einer vorhandenen Verteilanlage oder ein zulässiges Glasfaserbereitstellungsentgelt sind etwas anderes als die monatliche Gebühr dafür, dass ein Mieter bestimmte Fernsehprogramme oder Telekommunikationsdienste nutzen kann.

Glasfaser kann langfristig sogar attraktiv sein

Eine moderne, anbieteroffene Glasfaserinfrastruktur kann die Vermietbarkeit und technische Zukunftsfähigkeit eines Gebäudes verbessern; entscheidend ist für uns weniger die geringe Betriebskostenposition als die Qualität und Offenheit des Anschlusses.

Dieses FAQ halten wir trotz meist überschaubarer Eurobeträge für wichtig, weil die Rechtsänderung seit 2024 dazu führen kann, dass alte Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Betriebskostenaufstellungen heute schlicht nicht mehr stimmen.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 2 Nr. 15 BetrKV: Gemeinschaftsantenne, Breitband- und Glasfaser-Verteilanlagen

Bundesnetzagentur – Ende des Nebenkostenprivilegs für Kabelfernsehen seit 1. Juli 2024

Bundesrecht – § 72 TKG: Glasfaserbereitstellungsentgelt

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