Kurzantwort
Die früher übliche Umlage der monatlichen Kabel-TV- beziehungsweise Breitbandgrundgebühren über die Betriebskosten ist seit 1. Juli 2024 grundsätzlich nicht mehr möglich; bestimmte laufende Kosten vorhandener Gemeinschaftsantennen-, Verteil- oder Glasfaseranlagen können dagegen unter gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin umlagefähig sein. Die konkrete Einordnung hängt insbesondere von der Art und dem Errichtungszeitpunkt der Anlage ab. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Seit dem 1. Juli 2024 dürfen monatliche Entgelte für einen TV- beziehungsweise Breitbandanschluss grundsätzlich nicht mehr wie früher über die normale Betriebskostenabrechnung auf sämtliche Mieter verteilt werden.
Möchte ein Mieter weiterhin Kabel-TV oder andere Telekommunikationsdienste beziehen, erfolgt die Bezahlung grundsätzlich über einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter oder eine entsprechende gesonderte Vereinbarung mit dem Vermieter.
Bei bestimmten älteren Gemeinschaftsantennenanlagen können nach § 2 Nr. 15 BetrKV insbesondere Betriebsstrom und Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich notwendiger Einstellungen durch eine Fachkraft weiterhin umlagefähig sein.
Bei bestimmten älteren privaten Verteilanlagen, die mit einem Breitbandnetz verbunden sind, kann nach Ablauf der Übergangsfrist insbesondere noch der Betriebsstrom als Betriebskostenposition verbleiben.
Für Gemeinschaftsantennen- und Breitband-Verteilanlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, sind die entsprechenden Regelungen des § 2 Nr. 15 Buchstaben a und b BetrKV nicht mehr anwendbar.
Bei einer vollständig mittels Glasfaser angebundenen gebäudeinternen Verteilanlage können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Betriebsstrom und ein Glasfaserbereitstellungsentgelt umlagefähig sein, wenn der Mieter seinen Telekommunikationsanbieter frei wählen kann.
Das Bereitstellungsentgelt darf grundsätzlich höchstens 60 Euro pro Jahr und insgesamt 540 Euro je Wohneinheit betragen und regelmäßig höchstens fünf Jahre, bei bestimmten aufwendigeren Maßnahmen höchstens neun Jahre erhoben werden.
Besteht innerhalb einer WEG ein alter Mehrnutzervertrag weiter, kann der einzelne Wohnungseigentümer weiterhin über das Hausgeld daran beteiligt sein, obwohl die klassischen monatlichen Kabel-TV-Gebühren nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung an seinen Mieter weitergereicht werden dürfen.
Die Kostenpflicht des Eigentümers gegenüber seiner WEG und die Umlagefähigkeit gegenüber seinem Mieter sind deshalb zwei unterschiedliche rechtliche Ebenen.
Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten nicht mehr umlagefähige Kabel-TV-Vertragskosten und weiterhin umlagefähige technische Betriebskosten der Gebäudeinfrastruktur konsequent getrennt werden.
Bei älteren Immobilienunterlagen findet man noch häufig Kabelgebühren unter den umlagefähigen Betriebskosten, weil dies jahrzehntelang völlig üblich war.
Wenn wir heute eine vermietete Wohnung prüfen, würden wir deshalb eine alte Betriebskostenabrechnung nicht ungeprüft in die zukünftige Kalkulation übernehmen.
Zahlt ein Wohnungseigentümer über das Hausgeld noch 120 Euro jährlich für einen alten Kabel-TV-Mehrnutzervertrag, bedeutet das nicht automatisch, dass diese 120 Euro weiterhin über die Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergegeben werden können.
Hat die WEG einen solchen Vertrag nicht beendet, kann eine wirtschaftliche Belastung des Eigentümers fortbestehen, obwohl das frühere Nebenkostenprivileg gegenüber dem Mieter weggefallen ist.
Bei einer Kaufprüfung würden wir insbesondere fragen: Existiert noch ein Mehrnutzervertrag, wie lange läuft er und welche Kosten entstehen daraus für die einzelne Wohnung?
Betriebsstrom einer vorhandenen Verteilanlage oder ein zulässiges Glasfaserbereitstellungsentgelt sind etwas anderes als die monatliche Gebühr dafür, dass ein Mieter bestimmte Fernsehprogramme oder Telekommunikationsdienste nutzen kann.
Eine moderne, anbieteroffene Glasfaserinfrastruktur kann die Vermietbarkeit und technische Zukunftsfähigkeit eines Gebäudes verbessern; entscheidend ist für uns weniger die geringe Betriebskostenposition als die Qualität und Offenheit des Anschlusses.
Dieses FAQ halten wir trotz meist überschaubarer Eurobeträge für wichtig, weil die Rechtsänderung seit 2024 dazu führen kann, dass alte Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Betriebskostenaufstellungen heute schlicht nicht mehr stimmen.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
Bundesrecht – § 2 Nr. 15 BetrKV: Gemeinschaftsantenne, Breitband- und Glasfaser-Verteilanlagen
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
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