Kapitalanlage-Immobilien nach Ihrem Bedarf Eine große Auswahl geprüfter Objekte, jahrzehntelange Erfahrung, unabhängige Beratung, keine Arbeit später im Alltag Für Ihren Vermögensaufbau, Ihre Altersvorsorge, Steueroptimierung, Zukunftssicherung, Inflationsschutz und finanzielle Sicherheit – mit dem Ziel Ruhe
Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Welche Schornsteinfeger- und Schornsteinreinigungskosten kann ich auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Die laufenden Kosten der Schornsteinreinigung können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Betriebskostenübernahme wirksam vereinbart ist; dazu gehören insbesondere laufende Kehrkosten, soweit sie nicht bereits über die Heizkosten berücksichtigt werden. Reparaturen oder bauliche Arbeiten am Schornstein gehören dagegen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen

Ausführliche Antwort

Schornsteinreinigung ist ausdrücklich umlagefähig

§ 2 Nr. 12 BetrKV zählt die Kosten der Schornsteinreinigung ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Kehrgebühren gehören dazu

Die Betriebskostenverordnung nennt insbesondere die laufenden Kehrgebühren, soweit diese nicht bereits als Kosten der zentralen Heizungsanlage berücksichtigt wurden.

Zentralheizung besonders beachten

Bei einer zentralen Heizungsanlage können Schornstein- beziehungsweise Abgasanlagenkosten und gesetzliche Immissionsmessungen bereits Bestandteil der Heizkosten sein.

Keine Doppelabrechnung

Kosten, die bereits innerhalb der Heizkosten angesetzt wurden, dürfen deshalb nicht nochmals zusätzlich als separate Schornsteinreinigung auf den Mieter verteilt werden.

Einzelöfen und Etagenheizungen unterscheiden

Bei Einzelöfen, Kaminen oder bestimmten Etagenheizungen können Kehr- und Prüfkosten dagegen eigenständig als Schornsteinfegerkosten beziehungsweise innerhalb der dafür vorgesehenen Betriebskostenpositionen relevant sein.

Der Mietvertrag bleibt Voraussetzung

Die Umlage setzt grundsätzlich voraus, dass im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter Betriebskosten trägt.

Reparaturen bleiben Eigentümerkosten

Kosten für die Reparatur, Instandsetzung oder bauliche Erneuerung eines Schornsteins gehören nicht zu den laufenden Betriebskosten.

Heizkosten werden teilweise nach Verbrauch verteilt

Werden die Schornsteinfegerkosten den Kosten der zentralen Heizungsanlage zugerechnet, gelten dafür grundsätzlich auch die Verteilungsregeln der Heizkostenverordnung mit einem verbrauchsabhängigen Anteil von mindestens 50 % und höchstens 70 %.

Bei Eigentumswohnungen Abrechnung prüfen

Vermieter sollten deshalb prüfen, ob die Schornsteinfegerkosten in der WEG-Abrechnung bereits innerhalb der Heizkosten enthalten oder als eigener Kostenposten ausgewiesen sind.

Für Anleger richtig zuordnen

Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung sollten laufende umlagefähige Schornsteinfegerkosten und nicht umlagefähige Reparatur- oder Erneuerungskosten konsequent getrennt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Meist ein kleiner Kostenposten

Schornsteinfegerkosten gehören bei einer einzelnen Eigentumswohnung normalerweise nicht zu den großen wirtschaftlichen Positionen, sollten aber trotzdem korrekt eingeordnet werden.

Laufende Kosten grundsätzlich auf die Mieterseite

Sind die mietvertraglichen Voraussetzungen erfüllt, rechnen wir die laufenden umlagefähigen Schornsteinfegerkosten grundsätzlich nicht dauerhaft als Eigentümerkosten des Vermieters.

Ein einfaches Beispiel

Entfallen auf eine Wohnung jährlich 120 Euro umlagefähige Schornsteinfegerkosten, entspricht dies lediglich 10 Euro monatlich; bei ordnungsgemäßer Umlage belastet dieser Betrag den langfristigen Nettoertrag des Vermieters grundsätzlich nicht.

Doppelabrechnung vermeiden

Besonders achten würden wir darauf, ob bestimmte Schornsteinfegerkosten bereits innerhalb der Heizkosten enthalten sind und deshalb nicht nochmals separat auftauchen dürfen.

Eine Reparatur ist etwas anderes

Muss beispielsweise ein beschädigter Schornstein saniert oder baulich erneuert werden, kann daraus ein echter Eigentümerkostenblock entstehen, der mit den laufenden Kehrkosten nicht verwechselt werden sollte.

Zentralheizung und Einzelheizung auseinanderhalten

Die richtige Zuordnung hängt auch davon ab, ob das Gebäude eine zentrale Heizungsanlage, Etagenheizungen, Einzelöfen oder zusätzliche Kamine besitzt.

Für die Kaufentscheidung eher ein Nebenthema

Normale Schornsteinfegerkosten würden eine Kapitalanlage für uns praktisch nie entscheiden; ein sanierungsbedürftiger Schornstein oder eine problematische Heizungsanlage kann dagegen wirtschaftlich wesentlich wichtiger sein.

Für Anleger ist der entscheidende Punkt deshalb weniger die Höhe der laufenden Schornsteinfegerrechnung als die saubere Trennung zwischen umlagefähigem laufendem Betrieb und nicht umlagefähigem Sanierungsbedarf.

Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 2 BetrKV: Kosten der Schornsteinreinigung§ 2 Betriebskostenverordnung öffnen

Bundesrecht – § 7 HeizkostenV: Kosten und Verteilung der zentralen Heizungsanlage§ 7 Heizkostenverordnung öffnen

Haufe – Fachinformation zu Schornsteinreinigungskosten nach § 2 Nr. 12 BetrKVHaufe-Fachinformation öffnen

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

← Alle Fragen zu „Betriebskosten & Umlagen“

Danke schön,

vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Lebenserfahrung:

Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.

Daher unsere Empfehlung:

Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst

und buchen Sie einen Termin!

Kostenlose Erstberatung Unverbindlich und 100 % kostenlos
Online-Anfrage