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Welche Kosten für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung kann ich auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Die laufenden Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile und für regelmäßig anfallende Ungezieferbekämpfung können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Betriebskostenübernahme wirksam vereinbart ist. Eine einmalige Schädlingsbekämpfung wegen eines konkreten Befalls ist dagegen regelmäßig anders zu beurteilen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Gebäudereinigung ist umlagefähig

§ 2 Nr. 9 BetrKV zählt die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Gemeinschaftsflächen stehen im Mittelpunkt

Zur Gebäudereinigung gehören insbesondere die Kosten für die Säuberung gemeinsam genutzter Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und Aufzugskabinen.

Der Mietvertrag entscheidet

Voraussetzung für die Umlage ist grundsätzlich, dass der Mieter aufgrund des Mietvertrags die Betriebskosten trägt.

Verteilung regelmäßig nach dem vereinbarten Schlüssel

Ohne besondere verbrauchsabhängige Erfassung werden solche Kosten regelmäßig nach dem mietvertraglich beziehungsweise gesetzlich maßgeblichen Verteilungsschlüssel abgerechnet.

Reinigungsfirma und Reinigungsmittel

Bei einer laufenden Hausreinigung können insbesondere angemessene Kosten einer beauftragten Reinigungsfirma sowie erforderliche Reinigungsmittel zu den Betriebskosten gehören.

Sonderreinigungen genau prüfen

Einmalige oder unvorhersehbare Sonderreinigungen nach Baumaßnahmen, Schäden oder außergewöhnlichen Ereignissen sind grundsätzlich nicht ohne Weiteres als laufende Gebäudereinigung umlagefähig.

Ungezieferbekämpfung muss laufend sein

Regelmäßig beziehungsweise prophylaktisch anfallende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung auf Gemeinschaftsflächen können als Betriebskosten umlagefähig sein.

Ein akuter Befall ist etwas anderes

Eine einmalige Bekämpfung eines konkret aufgetretenen Schädlingsbefalls wird dagegen regelmäßig nicht als laufende Betriebskostenposition behandelt.

Verursacher kann eine Rolle spielen

Ist ein einzelner Mieter nachweislich für einen Schädlingsbefall verantwortlich, kann sich die Kostenfrage zusätzlich nach der konkreten Verantwortlichkeit richten und ist von der normalen Betriebskostenumlage zu unterscheiden.

Für Anleger sauber trennen

Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung sollten deshalb regelmäßige umlagefähige Reinigungs- und Schädlingsbekämpfungskosten von einmaligen Schadens- oder Mangelbeseitigungskosten getrennt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Hausreinigung rechnen wir grundsätzlich auf die Mieterseite

Die regelmäßige Reinigung von Treppenhaus, Eingangsbereich und anderen Gemeinschaftsflächen würden wir bei einer wirksamen Betriebskostenvereinbarung grundsätzlich den umlagefähigen Kosten zuordnen.

Ein einfaches Beispiel

Entfallen auf eine Wohnung jährlich 360 Euro Hausreinigungskosten, entspricht dies 30 Euro monatlich; bei ordnungsgemäßer Umlage reduziert dieser laufende Kostenblock den langfristigen Nettoertrag des Vermieters grundsätzlich nicht.

Bei Sonderrechnungen schauen wir genauer hin

Taucht plötzlich eine größere Rechnung für eine außerordentliche Reinigung auf, würden wir nicht automatisch davon ausgehen, dass diese vollständig auf den Mieter übertragen werden kann.

Bei Schädlingsbekämpfung besonders unterscheiden

Eine turnusmäßige Rattenprophylaxe in einer größeren Wohnanlage ist rechtlich anders einzuordnen als der einmalige Kammerjägereinsatz wegen eines plötzlich aufgetretenen Befalls.

Ursache des Befalls kann entscheidend werden

Gerade bei Ungeziefer interessiert uns deshalb, wo der Befall entstanden ist, ob Gemeinschaftsflächen betroffen sind und ob ein konkreter Verursacher festgestellt werden kann.

Für den Kauf trotzdem ein kleines Warnsignal

Wiederkehrende außergewöhnlich hohe Kosten für Schädlingsbekämpfung würden wir nicht nur auf ihre Umlagefähigkeit prüfen, sondern auch hinterfragen, ob dahinter bauliche, hygienische oder organisatorische Probleme der Wohnanlage stehen.

Die normalen Reinigungskosten sind für eine Kapitalanlage meist gut kalkulierbar; auffällige Sonderreinigungen oder häufige Schädlingsprobleme können dagegen Hinweise liefern, die über die reine Betriebskostenabrechnung hinausgehen.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 2 BetrKV: Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Haufe – Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung nach § 2 Nr. 9 BetrKV

Verbraucherzentrale – Überblick über umlagefähige Betriebskosten

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