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Welche Kosten für Warmwasser kann ich auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Die laufenden Kosten einer zentralen Warmwasserversorgung können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Betriebskostenübernahme wirksam vereinbart ist; Reparatur- und Instandsetzungskosten bleiben dagegen beim Vermieter. Bei zentraler Warmwasserversorgung müssen grundsätzlich mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach dem erfassten Warmwasserverbrauch verteilt werden. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Warmwasser ist eine eigene Betriebskostenposition

§ 2 Nr. 5 BetrKV zählt die Kosten des Betriebs einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Wasser und Erwärmung gehören zusammen

Dazu gehören grundsätzlich die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits separat abgerechnet werden, sowie die laufenden Kosten der Wassererwärmung.

Der Mietvertrag bleibt wichtig

Voraussetzung für die Umlage gegenüber dem Mieter ist grundsätzlich eine wirksame Vereinbarung, dass dieser Betriebskosten trägt.

Verbrauch muss erfasst werden

Die Heizkostenverordnung schreibt bei zentraler Wärme- und Warmwasserversorgung grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung vor.

50 bis 70 Prozent nach Verbrauch

Bei Warmwasser müssen mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach dem erfassten Warmwasserverbrauch und die übrigen Kosten nach Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden.

Verbundene Anlagen werden aufgeteilt

Erzeugt eine zentrale Anlage sowohl Heizwärme als auch Warmwasser, müssen die gemeinsam entstandenen Kosten zunächst nach den Vorgaben des § 9 HeizkostenV zwischen Heizung und Warmwasser aufgeteilt werden.

Reparaturen sind nicht umlagefähig

Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung einer Warmwasseranlage gehören nicht zu den laufenden Betriebskosten und bleiben grundsätzlich beim Eigentümer.

Wartung kann dagegen umlagefähig sein

Bei Warmwassergeräten können insbesondere regelmäßige Reinigung, Prüfung der Betriebsbereitschaft und bestimmte Wartungsarbeiten zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören.

Vorauszahlungen jährlich abrechnen

Werden Betriebskostenvorauszahlungen erhoben, muss darüber grundsätzlich jährlich abgerechnet werden.

Für Anleger sauber trennen

Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten deshalb umlagefähige Warmwasserkosten konsequent von nicht umlagefähigen Reparatur- und Erneuerungskosten getrennt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Warmwasser gehört grundsätzlich auf die Mieterseite

Bei einer üblichen vermieteten Eigentumswohnung rechnen wir die laufenden Kosten der zentralen Warmwasserversorgung grundsätzlich nicht als dauerhaft beim Vermieter verbleibende Kosten, soweit sie ordnungsgemäß umgelegt werden können.

Ein einfaches Beispiel

Entfallen auf die Wohnung jährlich 720 Euro Warmwasserkosten, entspricht dies 60 Euro monatlich; bei wirksamer Umlage trägt diese laufenden Kosten grundsätzlich der Mieter.

Nicht zweimal rechnen

Tauchen Wasserkosten bereits separat in der Betriebskostenabrechnung auf, dürfen dieselben Kosten selbstverständlich nicht nochmals vollständig innerhalb der Warmwasserkosten angesetzt werden.

Wartung und Reparatur auseinanderhalten

Die regelmäßige Reinigung und Funktionsprüfung eines Warmwassergeräts kann umlagefähig sein, während beispielsweise der Austausch eines defekten Geräts oder einer verschlissenen Komponente beim Eigentümer bleibt.

Bei zentralen Anlagen auf die Kostenaufteilung achten

Wenn dieselbe Heizungsanlage zugleich Raumwärme und Warmwasser produziert, interessiert uns, ob die Gesamtkosten nachvollziehbar zwischen beiden Bereichen aufgeteilt wurden.

Verbrauchsabhängigkeit ist sinnvoll

Wer viel Warmwasser verbraucht, soll grundsätzlich auch einen entsprechend höheren Anteil der verbrauchsabhängigen Kosten tragen; deshalb verlangt die Heizkostenverordnung die Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs.

Für den Cashflow meist kein großer Eigentümerkostenblock

Für einen Kapitalanleger sind deshalb normalerweise nicht die laufenden Warmwasserkosten das eigentliche Risiko, sondern eher Reparaturen, Erneuerungen oder Modernisierungen der dazugehörigen technischen Anlagen.

Warmwasser gehört zu den klassischen umlagefähigen Betriebskosten und sollte bei einer Kapitalanlage klar von den tatsächlich beim Eigentümer verbleibenden technischen Kosten getrennt werden.

Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 2 BetrKV: Kosten der Warmwasserversorgung

Bundesrecht – § 8 HeizkostenV: Verteilung der Warmwasserkosten

Bundesrecht – Heizkostenverordnung: Verbrauchserfassung und verbundene Anlagen

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