Kurzantwort
Die laufenden Kosten einer zentralen Heizungsanlage können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Betriebskostenübernahme wirksam vereinbart ist; Reparaturen und Instandsetzungen gehören dagegen nicht dazu, und bei bestimmten Heizarten muss der Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten selbst tragen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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§ 2 Nr. 4 BetrKV zählt die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Dazu zählen insbesondere Brennstoffe und deren Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfungen, Reinigung, gesetzliche Messungen sowie bestimmte Kosten der Verbrauchserfassung und Kostenverteilung.
Typische Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören dagegen nicht zu den Betriebskosten und können deshalb nicht einfach als Heizkosten auf den Mieter umgelegt werden.
Grundsätzlich muss vereinbart sein, dass der Mieter die Betriebskosten trägt.
Bei zentraler Wärmeversorgung verlangt die Heizkostenverordnung grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Verteilung der Kosten.
Mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten müssen grundsätzlich nach dem erfassten Wärmeverbrauch verteilt werden, während der übrige Anteil regelmäßig nach Wohn- oder Nutzfläche verteilt wird.
Für bestimmte ältere, mit Öl oder Gas beheizte Gebäude schreibt § 7 HeizkostenV sogar eine Verteilung von 70 % nach dem erfassten Verbrauch vor.
Kostenanteile einer leerstehenden Wohnung dürfen nicht einfach zusätzlich den übrigen Mietern zugerechnet werden.
Bei bestimmten fossilen Heizungen muss der Vermieter abhängig vom CO₂-Ausstoß des Wohngebäudes einen gesetzlich bestimmten Anteil der CO₂-Kosten selbst tragen, der bei energetisch besonders ungünstigen Gebäuden sehr hoch sein kann.
Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten deshalb umlagefähige Heizkosten, nicht umlagefähige Reparaturkosten und der beim Vermieter verbleibende CO₂-Kostenanteil getrennt betrachtet werden.
Bei einer ordnungsgemäß vermieteten Wohnung rechnen wir die laufenden Heizkosten grundsätzlich nicht als dauerhafte Eigentümerkosten des Vermieters, soweit sie rechtlich auf den Mieter umgelegt werden können.
Entfallen auf eine Wohnung jährlich 1.500 Euro umlagefähige Heizkosten, entsprechen dies 125 Euro monatlich; bei wirksamer Umlage belasten diese Kosten grundsätzlich den Mieter und nicht dauerhaft den Nettoertrag des Vermieters.
Muss dagegen beispielsweise eine defekte zentrale Heizungsanlage repariert werden, ist der auf die Wohnung entfallende Eigentümeranteil etwas völlig anderes als die laufenden Heizkosten.
Bei fossilen Heizungen kann inzwischen ein Teil der CO₂-Kosten ausdrücklich beim Vermieter verbleiben, wobei sich dessen Anteil bei Wohngebäuden nach der energetischen CO₂-Einstufung richtet.
Nach dem gesetzlichen Stufenmodell reicht der Vermieteranteil bei Wohngebäuden grundsätzlich von 0 % bei sehr niedrigem CO₂-Ausstoß bis zu 95 % bei mindestens 52 kg CO₂ je m² und Jahr.
Hohe Heizkosten trägt zwar zunächst weitgehend der Mieter, aber eine energetisch schlechte Immobilie kann trotzdem Nachteile für Vermietbarkeit, zukünftige Modernisierungskosten und den beim Eigentümer verbleibenden CO₂-Kostenanteil haben.
Bei Eigentumswohnungen würden wir nicht einfach das gesamte Hausgeld als Vermieterkosten ansetzen, sondern genau unterscheiden, welche Heizungspositionen auf den Mieter umlagefähig sind und welche beim Eigentümer verbleiben.
Heizkosten gehören zu den wichtigsten umlagefähigen Betriebskosten und sind zugleich ein gutes Beispiel dafür, warum „umlagefähig“ nicht automatisch bedeutet, dass sämtliche mit der Heizung verbundenen Kosten vollständig beim Mieter landen.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
Bundesrecht – Betriebskostenverordnung, insbesondere § 2 Nr. 4Betriebskostenverordnung öffnen
Bundesrecht – Heizkostenverordnung, insbesondere §§ 6 und 7Heizkostenverordnung öffnen
Bundesrecht – KohlendioxidkostenaufteilungsgesetzCO₂-Kostenaufteilungsgesetz öffnen
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
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