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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Welche Kosten der Entwässerung und des Abwassers kann ich auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Die laufenden Kosten der Entwässerung gehören grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten; dazu zählen insbesondere Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung sowie bestimmte Betriebskosten eigener Entwässerungsanlagen. Voraussetzung ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Entwässerung ist ausdrücklich umlagefähig

§ 2 Nr. 3 BetrKV zählt die Kosten der Entwässerung ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Mehrere Kostenarten gehören dazu

Dazu gehören Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung, Kosten des Betriebs einer nicht öffentlichen Entwässerungsanlage sowie Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

Auch Regenwasser kann dazugehören

Zu kommunalen Entwässerungsgebühren können je nach Gebührenmodell sowohl Schmutzwasser- als auch Niederschlags- oder Regenwassergebühren gehören.

Der Mietvertrag entscheidet

Voraussetzung für die Weitergabe an den Mieter ist auch hier, dass die Betriebskostenübernahme im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.

Vorauszahlungen müssen abgerechnet werden

Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter grundsätzlich jährlich darüber abrechnen.

Der Verteilerschlüssel ist wichtig

Ohne abweichende Vereinbarung werden Betriebskosten grundsätzlich nach Wohnfläche verteilt, verbrauchs- oder verursachungsabhängige Kosten dagegen nach einem entsprechenden Maßstab.

Bei Eigentumswohnungen gilt eine Besonderheit

Bei vermietetem Wohnungseigentum gilt ohne abweichende mietvertragliche Vereinbarung grundsätzlich der innerhalb der WEG verwendete Verteilungsmaßstab, sofern dieser nicht billigem Ermessen widerspricht.

Reparaturen sind keine Betriebskosten

Umlagefähig sind laufende Entwässerungskosten, nicht dagegen typische Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten an Abwasserleitungen oder Anlagen.

Betrieb und Reparatur trennen

Auch bei einer Entwässerungspumpe sind deshalb laufende Betriebskosten von Reparatur- oder Erneuerungskosten zu unterscheiden.

Für die Wirtschaftlichkeit richtig zuordnen

Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung einer Kapitalanlage sollten korrekt umlagefähige Entwässerungskosten deshalb nicht dauerhaft als Eigentümerkosten behandelt werden, während auf Leerstandszeiten entfallende Belastungen wirtschaftlich beim Vermieter verbleiben können.

Aus unserer Beraterpraxis

Wasser und Abwasser nicht in einen Topf werfen

Auf WEG- und Betriebskostenabrechnungen stehen Wasserversorgung und Entwässerung häufig direkt nebeneinander, rechtlich handelt es sich aber um zwei unterschiedliche Betriebskostenpositionen.

Für den Vermieter normalerweise umlagefähig

Sind die mietvertraglichen Voraussetzungen erfüllt, ordnen wir laufende Schmutz- und Niederschlagswassergebühren grundsätzlich den umlagefähigen Kosten zu.

Ein einfaches Beispiel

Entfallen auf eine Wohnung jährlich 420 Euro Entwässerungskosten, entsprechen dies 35 Euro monatlich; können sie vollständig auf den Mieter umgelegt werden, reduzieren sie den langfristigen Nettoertrag des Vermieters grundsätzlich nicht.

Reparaturen bleiben ein anderes Thema

Wird dagegen beispielsweise eine beschädigte Abwasserleitung repariert oder erneuert, würden wir diese Ausgabe nicht einfach als umlagefähige Entwässerungskosten behandeln.

Niederschlagswasser wird leicht übersehen

Gerade bei größeren Grundstücken oder umfangreichen versiegelten Flächen können Gemeinden gesonderte Niederschlagswassergebühren erheben, die zur Entwässerung gehören können.

Die WEG-Abrechnung ist nicht automatisch die Mieterabrechnung

Der Betrag, den der Wohnungseigentümer innerhalb der WEG trägt, muss für die Betriebskostenabrechnung gegenüber seinem Mieter richtig eingeordnet und nach dem maßgeblichen Verteilerschlüssel behandelt werden.

Bei Leerstand bleibt die Belastung hängen

Auch grundsätzlich umlagefähige Entwässerungskosten können während eines Leerstands wirtschaftlich beim Eigentümer verbleiben, weil in diesem Zeitraum kein Mieter vorhanden ist, auf den sie übertragen werden können.

Für die Renditeberechnung ist die Entwässerung kein großer strategischer Kostenblock, aber sie gehört zu den klassischen Positionen, die nicht versehentlich als dauerhaft nicht umlagefähige Eigentümerkosten angesetzt werden sollten.

Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 2 BetrKV: Kosten der Entwässerung

Bundesrecht – § 556a BGB: Verteilung der Betriebskosten

Verbraucherzentrale – Betriebskosten einschließlich Entwässerung und Abwasser

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