Kurzantwort
Die laufenden Kosten der Entwässerung gehören grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten; dazu zählen insbesondere Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung sowie bestimmte Betriebskosten eigener Entwässerungsanlagen. Voraussetzung ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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§ 2 Nr. 3 BetrKV zählt die Kosten der Entwässerung ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Dazu gehören Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung, Kosten des Betriebs einer nicht öffentlichen Entwässerungsanlage sowie Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
Zu kommunalen Entwässerungsgebühren können je nach Gebührenmodell sowohl Schmutzwasser- als auch Niederschlags- oder Regenwassergebühren gehören.
Voraussetzung für die Weitergabe an den Mieter ist auch hier, dass die Betriebskostenübernahme im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter grundsätzlich jährlich darüber abrechnen.
Ohne abweichende Vereinbarung werden Betriebskosten grundsätzlich nach Wohnfläche verteilt, verbrauchs- oder verursachungsabhängige Kosten dagegen nach einem entsprechenden Maßstab.
Bei vermietetem Wohnungseigentum gilt ohne abweichende mietvertragliche Vereinbarung grundsätzlich der innerhalb der WEG verwendete Verteilungsmaßstab, sofern dieser nicht billigem Ermessen widerspricht.
Umlagefähig sind laufende Entwässerungskosten, nicht dagegen typische Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten an Abwasserleitungen oder Anlagen.
Auch bei einer Entwässerungspumpe sind deshalb laufende Betriebskosten von Reparatur- oder Erneuerungskosten zu unterscheiden.
Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung einer Kapitalanlage sollten korrekt umlagefähige Entwässerungskosten deshalb nicht dauerhaft als Eigentümerkosten behandelt werden, während auf Leerstandszeiten entfallende Belastungen wirtschaftlich beim Vermieter verbleiben können.
Auf WEG- und Betriebskostenabrechnungen stehen Wasserversorgung und Entwässerung häufig direkt nebeneinander, rechtlich handelt es sich aber um zwei unterschiedliche Betriebskostenpositionen.
Sind die mietvertraglichen Voraussetzungen erfüllt, ordnen wir laufende Schmutz- und Niederschlagswassergebühren grundsätzlich den umlagefähigen Kosten zu.
Entfallen auf eine Wohnung jährlich 420 Euro Entwässerungskosten, entsprechen dies 35 Euro monatlich; können sie vollständig auf den Mieter umgelegt werden, reduzieren sie den langfristigen Nettoertrag des Vermieters grundsätzlich nicht.
Wird dagegen beispielsweise eine beschädigte Abwasserleitung repariert oder erneuert, würden wir diese Ausgabe nicht einfach als umlagefähige Entwässerungskosten behandeln.
Gerade bei größeren Grundstücken oder umfangreichen versiegelten Flächen können Gemeinden gesonderte Niederschlagswassergebühren erheben, die zur Entwässerung gehören können.
Der Betrag, den der Wohnungseigentümer innerhalb der WEG trägt, muss für die Betriebskostenabrechnung gegenüber seinem Mieter richtig eingeordnet und nach dem maßgeblichen Verteilerschlüssel behandelt werden.
Auch grundsätzlich umlagefähige Entwässerungskosten können während eines Leerstands wirtschaftlich beim Eigentümer verbleiben, weil in diesem Zeitraum kein Mieter vorhanden ist, auf den sie übertragen werden können.
Für die Renditeberechnung ist die Entwässerung kein großer strategischer Kostenblock, aber sie gehört zu den klassischen Positionen, die nicht versehentlich als dauerhaft nicht umlagefähige Eigentümerkosten angesetzt werden sollten.
Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.
Bundesrecht – § 2 BetrKV: Kosten der Entwässerung
Bundesrecht – § 556a BGB: Verteilung der Betriebskosten
Verbraucherzentrale – Betriebskosten einschließlich Entwässerung und Abwasser
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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