Kurzantwort
Die laufenden Betriebskosten eines Personen- oder Lastenaufzugs können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Betriebskostenübernahme wirksam vereinbart ist; Reparatur- und Erneuerungskosten bleiben dagegen beim Eigentümer. Auch ein Erdgeschossmieter kann grundsätzlich an den laufenden Aufzugskosten beteiligt werden. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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§ 2 Nr. 7 BetrKV zählt die Kosten des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Umlagefähig sind insbesondere Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege, regelmäßige Prüfungen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Reinigung der Anlage.
Reparatur-, Instandsetzungs- und Erneuerungskosten gehören dagegen nicht zu den laufenden Betriebskosten und dürfen nicht einfach als Aufzugskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Voraussetzung für die Umlage ist grundsätzlich eine wirksame Vereinbarung, nach der der Mieter Betriebskosten trägt.
Ist kein anderer wirksamer Maßstab vereinbart, werden nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt.
Bei vermietetem Wohnungseigentum gilt ohne abweichende mietvertragliche Vereinbarung grundsätzlich der innerhalb der WEG verwendete Verteilungsmaßstab, sofern dieser nicht billigem Ermessen widerspricht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formularvertragliche Beteiligung eines Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten grundsätzlich zulässig sein kann.
Nach dieser Rechtsprechung kann das auch gelten, wenn der Erdgeschossmieter den Aufzug objektiv kaum oder gar nicht sinnvoll nutzen kann.
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter darüber grundsätzlich jährlich abrechnen.
Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten deshalb laufende umlagefähige Aufzugskosten und nicht umlagefähige Reparatur- oder Erneuerungskosten konsequent auseinandergehalten werden.
Gerade bei größeren oder älteren Aufzugsanlagen können laufende Wartungs-, Prüfungs-, Strom- und Betriebskosten durchaus ins Gewicht fallen.
Sind die mietvertraglichen Voraussetzungen erfüllt, würden wir die laufenden Aufzugskosten grundsätzlich den umlagefähigen Betriebskosten zuordnen und nicht dauerhaft vom Nettoertrag des Vermieters abziehen.
Entfallen jährlich 720 Euro laufende Aufzugskosten auf die Wohnung, entspricht dies 60 Euro monatlich; können diese ordnungsgemäß umgelegt werden, trägt sie wirtschaftlich grundsätzlich der Mieter.
Muss dagegen beispielsweise die Steuerung erneuert, der Antrieb ausgetauscht oder eine größere Reparatur durchgeführt werden, kann der Eigentümer mit erheblichen zusätzlichen Kosten belastet werden.
Bei der Kaufprüfung interessiert uns deshalb nicht nur, ob ein Aufzug vorhanden ist, sondern auch sein Alter, technischer Zustand und ob in den WEG-Protokollen bereits größere Reparaturen oder eine Modernisierung diskutiert werden.
Die verbreitete Annahme, ein Erdgeschossmieter müsse grundsätzlich keine Aufzugskosten zahlen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu pauschal.
Ein Aufzug kann gleichzeitig laufende umlagefähige Kosten und erhebliche zukünftige Eigentümerkosten verursachen – genau diese beiden Ebenen sollten nicht miteinander vermischt werden.
Bei Gebäuden mit Aufzug würden wir die laufenden Betriebskosten nicht überbewerten, den möglichen zukünftigen Reparatur- und Modernisierungsbedarf der Anlage aber vor dem Kauf durchaus ernst nehmen.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
Bundesrecht – § 2 BetrKV: Betriebskosten eines Personen- oder Lastenaufzugs
Bundesrecht – § 556a BGB: Verteilung der Betriebskosten
Bundesgerichtshof – Urteil VIII ZR 103/06 zu Aufzugskosten bei Erdgeschosswohnungen
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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