Kurzantwort
Steht eine vermietbare Wohnung zeitweise leer, muss der Eigentümer grundsätzlich auch diejenigen laufenden Betriebskosten selbst tragen, die bei bestehendem Mietverhältnis normalerweise auf den Mieter umgelegt werden könnten. Besonders relevant sind dabei die verbrauchs- oder flächenabhängigen Anteile von Heizung, Wasser, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Müllentsorgung, Hausreinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom und Hausmeisterkosten. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Nach §§ 556 und 556a BGB können Betriebskosten bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung auf einen Mieter umgelegt werden. Während eines Leerstands fehlt jedoch für diesen Zeitraum der Mieter als Kostenschuldner.
Auch bei einer unbewohnten Wohnung fallen beispielsweise Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Hausreinigung, Gartenpflege, Müllentsorgung, Allgemeinstrom und Hausmeisterkosten weiter an.
Zwar sinkt der individuelle Verbrauch während eines Leerstands normalerweise deutlich, doch Grundkosten für Heizung und Warmwasser sowie gegebenenfalls eine notwendige Mindestbeheizung zum Schutz der Immobilie bleiben bestehen. Bei zentral beheizten Gebäuden gelten zusätzlich die Verteilungsregeln der Heizkostenverordnung.
Die WEG interessiert grundsätzlich nicht, ob die Wohnung vermietet oder leer steht. Der Wohnungseigentümer muss seine laufenden Zahlungen an die Gemeinschaft weiterhin leisten.
Besitzt ein Vermieter beispielsweise mehrere Wohnungen in einem Gebäude, darf er den auf eine leerstehende Wohnung entfallenden Kostenanteil grundsätzlich nicht einfach auf die übrigen Mieter verschieben. Bei einer Verteilung nach Wohnfläche bleibt der entsprechende Leerstandsanteil wirtschaftlich beim Vermieter.
Kosten, die tatsächlich nach individuellem Verbrauch gemessen werden, können während des Leerstands gering oder nahezu null sein. Fixe Kosten und flächenbezogene Kosten bleiben dagegen regelmäßig bestehen.
Während des Leerstands fehlen nicht nur die Mieteinnahmen, sondern gleichzeitig laufen Finanzierung, Eigentümerkosten und ein Teil der normalerweise umlagefähigen Betriebskosten weiter. Genau deshalb wirkt sich Leerstand auf den Cashflow wesentlich stärker aus als nur durch den Ausfall der Nettokaltmiete.
§ 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten§ 556a BGB – Abrechnungsmaßstab für BetriebskostenHeizkostenverordnung – Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten
Wenn eine Wohnung beispielsweise 800 Euro Nettokaltmiete erzielt, würden wir einen Monat Leerstand wirtschaftlich nicht einfach mit 800 Euro Verlust kalkulieren. Hinzu kommen die in diesem Monat vom Eigentümer selbst zu tragenden laufenden Kosten.
Die entgangene Miete ist die eine Seite. Die zusätzlich beim Eigentümer verbleibenden Betriebskosten sind die andere.
In einer gefragten Lage mit marktgerechter Miete kann sich der typische Leerstand zwischen zwei Mietverhältnissen häufig auf eine relativ kurze Zeit beschränken. In strukturell schwächeren Lagen kann daraus dagegen ein dauerhaft relevanter Kostenfaktor werden.
Bei einer langfristigen Investitionsrechnung würden wir deshalb zumindest einen vernünftigen Puffer für Mieterwechsel und temporären Leerstand vorsehen, auch wenn die Wohnung aktuell vollständig vermietet ist.
Wenn die Immobilienfinanzierung bereits bei Vollvermietung nur einen sehr kleinen finanziellen Puffer lässt, können schon wenige leerstehende Monate unangenehm werden.
Für uns gehört das Leerstandsrisiko zu den wichtigen Faktoren einer Kaufentscheidung, weil sich darin Lagequalität, Vermietbarkeit und Liquiditätsrisiko unmittelbar verbinden.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
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