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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Kann ich die Grundsteuer einer vermieteten Wohnung auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Ja. Die Grundsteuer gehört ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten und kann grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag wirksam vorsieht, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Die Grundsteuer ist ausdrücklich umlagefähig

§ 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung zählt die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks zu den Betriebskosten und nennt dabei ausdrücklich die Grundsteuer.

Der Mietvertrag ist entscheidend

Nach § 556 BGB können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt.

Ohne Vereinbarung keine automatische Umlage

Allein weil die Grundsteuer gesetzlich eine Betriebskostenart ist, kann sie nicht unabhängig vom Mietvertrag zusätzlich zur vereinbarten Miete verlangt werden.

Vorauszahlung oder Pauschale sind möglich

Betriebskosten können grundsätzlich als Vorauszahlung oder – soweit rechtlich zulässig – als Pauschale vereinbart werden; über Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.

Bei Vorauszahlungen gehört sie in die Abrechnung

Die für den Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallene umlagefähige Grundsteuer wird nach dem maßgeblichen Verteilerschlüssel auf den Mieter beziehungsweise die Mieter verteilt.

Wohnfläche ist häufig der Verteilerschlüssel

Ohne abweichende Regelung werden Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt, soweit keine verbrauchs- oder verursachungsabhängige Abrechnung erforderlich ist.

Bei vermieteten Eigentumswohnungen gibt es eine Besonderheit

Sind bei vermietetem Wohnungseigentum keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden, sieht § 556a Abs. 3 BGB grundsätzlich den innerhalb der WEG geltenden Verteilungsmaßstab vor, sofern dieser nicht billigem Ermessen widerspricht.

Grundsteuer ist keine Verwaltungskostenposition

Sie gehört zu den laufenden Betriebskosten und ist damit anders zu behandeln als nicht umlagefähige Verwaltungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten.

Veränderungen können die Betriebskosten beeinflussen

Steigt oder fällt die Grundsteuer, kann sich dadurch auch die Betriebskostenbelastung des Mieters verändern, soweit die Voraussetzungen für die Umlage erfüllt sind.

Aus unserer Beraterpraxis

Für den Vermieter grundsätzlich kein eigener dauerhafter Kostenblock

Bei einer normal vermieteten Wohnung mit sauber vereinbarter Betriebskostenumlage rechnen wir die Grundsteuer grundsätzlich nicht als dauerhaft beim Vermieter verbleibende Bewirtschaftungskosten.

Ein Beispiel

Jährliche Grundsteuer der Wohnung: 480 Euro

Das entspricht rechnerisch:

40 Euro pro Monat

Ist die Grundsteuer vollständig umlagefähig und mietvertraglich wirksam auf den Mieter übertragen, belastet sie grundsätzlich die Betriebskosten des Mieters und nicht den langfristigen Nettoertrag des Vermieters.

Trotzdem muss der Vermieter zunächst zahlen

Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde ist nicht der Mieter aufgrund des Mietvertrags, sondern die Grundsteuer wird zunächst auf Eigentümerseite erhoben. Die Umlage auf den Mieter erfolgt anschließend über das mietvertragliche Betriebskostensystem.

Deshalb Betriebskosten und Eigentümerkosten sauber trennen

Gerade bei Kapitalanlageberechnungen sehen wir immer wieder, dass sämtliche Positionen des Hausgeldes oder sämtliche Kosten des Eigentümers einfach von der Nettokaltmiete abgezogen werden. Das kann die Wirtschaftlichkeit unnötig schlecht darstellen.

Die Grundsteuer gehört für uns typischerweise auf die umlagefähige Seite

Wenn die mietvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind, würden wir sie bei einer langfristigen Rendite- und Cashflowrechnung grundsätzlich den umlagefähigen Betriebskosten zuordnen.

Bei Leerstand sieht es anders aus

Steht die Wohnung leer, gibt es keinen Mieter, auf den die laufende Grundsteuer für diesen Zeitraum tatsächlich überwälzt werden kann. Die Belastung bleibt dann wirtschaftlich beim Eigentümer.

Auch bei Vertragsgestaltung genau hinschauen

Wir würden bei einer bereits vermieteten Kapitalanlagewohnung nicht einfach voraussetzen, dass sämtliche nach der Betriebskostenverordnung möglichen Kosten tatsächlich wirksam auf den Mieter übertragen wurden. Entscheidend ist immer der vorhandene Mietvertrag.

Die Grundsteuer ist eine klassische und regelmäßig wiederkehrende umlagefähige Betriebskostenposition. Für Kapitalanleger ist vor allem wichtig, sie nicht mit den tatsächlich nicht umlagefähigen Eigentümerkosten zu vermischen, weil sonst Cashflow und Nettorendite falsch eingeschätzt werden können.

Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 2 BetrKV: Grundsteuer als umlagefähige Betriebskostenposition

Bundesrecht – § 556 BGB: Vereinbarung über die Übernahme von Betriebskosten

Bundesrecht – § 556a BGB: Verteilungsschlüssel für Betriebskosten

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