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Welche Hausmeisterkosten kann ich auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Die laufenden Kosten eines Hausmeisters können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, soweit sie typische Hausmeistertätigkeiten betreffen und die Betriebskostenübernahme wirksam vereinbart ist; Verwaltungs-, Reparatur-, Instandhaltungs- und Instandsetzungstätigkeiten müssen dagegen herausgerechnet werden. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Hausmeisterkosten sind ausdrücklich umlagefähig

§ 2 Nr. 14 BetrKV zählt die Kosten des Hauswarts beziehungsweise Hausmeisters ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Vergütung und Sozialkosten gehören dazu

Dazu können die Vergütung, Sozialbeiträge und sonstigen geldwerten Leistungen gehören, die der Eigentümer für die umlagefähige Hausmeistertätigkeit bezahlt.

Verwaltung und Reparaturen bleiben draußen

Nicht umlagefähig sind dagegen die Kostenanteile für Hausverwaltung, Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Schönheitsreparaturen.

Typische Hausmeisterarbeiten

Zu den umlagefähigen Tätigkeiten können beispielsweise regelmäßige Kontroll-, Reinigungs-, Pflege- und Ordnungsaufgaben in den gemeinschaftlich genutzten Bereichen gehören.

Gemischte Tätigkeiten müssen getrennt werden

Erledigt ein Hausmeister sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Arbeiten, muss der auf Verwaltung oder Reparaturen entfallende Kostenanteil aus den Betriebskosten herausgerechnet werden.

Keine Doppelabrechnung

Werden beispielsweise Treppenhausreinigung oder Gartenpflege bereits über die Hausmeisterkosten abgerechnet, dürfen dieselben Arbeitsleistungen nicht nochmals zusätzlich unter einer anderen Betriebskostenposition angesetzt werden.

Notdienst ist nicht automatisch umlagefähig

Der Bundesgerichtshof hat eine gesonderte Hausmeister-Notdienstpauschale für die Entgegennahme von Störungs- und Schadensmeldungen außerhalb der Geschäftszeiten als nicht umlagefähige Verwaltungskosten eingeordnet.

Der Mietvertrag bleibt Voraussetzung

Auch Hausmeisterkosten können gegenüber dem Mieter grundsätzlich nur als Betriebskosten verlangt werden, wenn die Betriebskostenübernahme mietvertraglich wirksam vereinbart wurde.

Der Verteilerschlüssel ist zu beachten

Die umlagefähigen Hausmeisterkosten werden nach dem für das Mietverhältnis maßgeblichen Verteilungsmaßstab auf die Mieter verteilt.

Für Anleger genau auseinanderrechnen

Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten deshalb umlagefähige Hausmeisterleistungen und beim Eigentümer verbleibende Verwaltungs-, Reparatur- und Instandhaltungskosten konsequent getrennt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Hausmeisterkosten schauen wir uns genauer an

Bei vielen WEG-Abrechnungen ist „Hausmeister“ ein relativ großer Sammelposten, weshalb wir nicht automatisch davon ausgehen würden, dass der gesamte Betrag auf den Mieter umgelegt werden kann.

Ein einfaches Beispiel

Entfallen auf eine Wohnung jährlich 600 Euro Hausmeisterkosten, davon aber rechnerisch 150 Euro auf nicht umlagefähige Verwaltungs- und Reparaturleistungen, wären nur die verbleibenden 450 Euro beziehungsweise 37,50 Euro monatlich als umlagefähiger Anteil zu betrachten.

Das Leistungsverzeichnis hilft

Bei größeren Hausmeisterverträgen würden wir deshalb gerne wissen, welche Tätigkeiten der Hausmeister tatsächlich übernimmt und wie sich seine Vergütung zusammensetzt.

Reparaturen sind ein klassischer Stolperstein

Wechselt der Hausmeister beispielsweise regelmäßig Glühbirnen, kontrolliert Gemeinschaftsflächen oder reinigt bestimmte Bereiche, ist das anders zu beurteilen als die Reparatur einer defekten Tür, einer technischen Anlage oder eines anderen Gebäudeschadens.

Doppelabrechnungen vermeiden

Besonders aufmerksam würden wir werden, wenn gleichzeitig hohe Hausmeister-, Gartenpflege-, Gebäudereinigungs- und Winterdienstkosten auftauchen, denn dann sollte nachvollziehbar sein, welche Firma beziehungsweise Person welche Leistung erbracht hat.

Der Hausmeister kann trotzdem sehr sinnvoll sein

Ein guter Hausmeister kann Schäden früh erkennen, Gemeinschaftsflächen kontrollieren und für Ordnung sorgen; wirtschaftlich problematisch wird nicht der Hausmeister an sich, sondern eine unklare oder unnötig teure Leistungsgestaltung.

Nicht das gesamte Hausgeld abziehen

Auch bei dieser Position gilt unser Grundprinzip: Für die Rendite- und Cashflowberechnung sollte nur der tatsächlich beim Eigentümer verbleibende Anteil dauerhaft als Eigentümerkosten angesetzt werden.

Hausmeisterkosten gehören zu den wichtigen Betriebskostenpositionen, weil sich darin häufig umlagefähige und nicht umlagefähige Leistungen vermischen und genau diese Trennung für eine korrekte Wirtschaftlichkeitsrechnung entscheidend ist.

Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 2 Nr. 14 BetrKV: Kosten des Hauswarts

Bundesgerichtshof – VIII ZR 62/19 zur Hausmeister-Notdienstpauschale

Verbraucherzentrale – Hausmeisterkosten und nicht umlagefähige Tätigkeiten

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