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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Sollte ich nach einer mündlichen Einigung noch einmal über den Kaufpreis nachverhandeln?

Kurzantwort

Nach einer mündlichen Einigung würden wir den Kaufpreis grundsätzlich nur dann erneut verhandeln, wenn anschließend wesentliche neue Informationen bekannt werden, etwa ein bislang unbekannter Sanierungsbedarf oder eine Sonderumlage. Reines Nachdrücken ohne neuen sachlichen Grund kann Vertrauen zerstören und den Verkäufer dazu bringen, sich für einen anderen Käufer zu entscheiden. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Eine mündliche Einigung schafft noch keinen Immobilienkaufvertrag

Der Vertrag über den Erwerb einer Immobilie bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung.

Neue Tatsachen können eine Neubewertung rechtfertigen

Tauchen nach der Einigung beispielsweise bisher unbekannte Schäden, hohe WEG-Kosten oder wesentliche Abweichungen von den bisherigen Angaben auf, kann eine neue Kaufpreiskalkulation sachlich gerechtfertigt sein.

Ohne neuen Grund besser nicht nachdrücken

Wer lediglich versucht, nach einer bereits erzielten Einigung noch einige tausend Euro herauszuholen, riskiert Glaubwürdigkeit und Abschlussbereitschaft des Verkäufers.

Die Größenordnung spielt eine Rolle

Eine erhebliche neue wirtschaftliche Belastung rechtfertigt eher eine erneute Verhandlung als ein kleiner Schönheitsmangel, der die Gesamtwirtschaftlichkeit kaum verändert.

Neue Argumente konkret beziffern

Je nachvollziehbarer zusätzliche Kosten durch Unterlagen, Angebote oder WEG-Beschlüsse belegt werden können, desto sachlicher lässt sich eine Preisänderung begründen.

Notfalls vom Kauf Abstand nehmen

Lässt sich eine neu entdeckte erhebliche Belastung nicht im Kaufpreis berücksichtigen und überschreitet das Objekt dadurch die eigene wirtschaftliche Grenze, kann auch der Verzicht auf den Kauf die richtige Konsequenz sein.

Weiterführende seriöse Quellen:§ 311b BGB – notarielle Beurkundung beim ImmobilienkaufNotar.de – Immobilienkauf

Aus unserer Beraterpraxis

Nach einer Einigung möchten wir grundsätzlich Verlässlichkeit zeigen

Wenn wir einen Preis zugesagt haben und sich anschließend nichts Wesentliches verändert, würden wir diesen Preis nicht aus taktischen Gründen wieder infrage stellen.

Bei neuen Informationen sieht es anders aus

Wenn beispielsweise erst danach eine fünfstellige Sonderumlage oder ein erheblicher Gebäudeschaden bekannt wird, möchten wir die wirtschaftliche Situation neu bewerten dürfen.

Entscheidend ist der sachliche Zusammenhang

Wir würden nicht sagen: „Wir wollen jetzt einfach noch 10.000 Euro weniger“, sondern konkret erklären, welche neue Belastung entstanden ist und wie sie unsere Kalkulation verändert.

Zu aggressives Nachverhandeln kann teuer werden

Ein Verkäufer kann das Vertrauen verlieren und sich trotz eines etwas niedrigeren Konkurrenzangebots für einen anderen, verlässlicher wirkenden Käufer entscheiden.

Kleine Überraschungen gehören manchmal zum Immobilienkauf

Nicht jeder Kratzer, jede ältere Armatur oder jeder kleinere Reparaturbedarf rechtfertigt aus unserer Sicht eine neue Preisrunde.

Bei großen neuen Risiken bleiben wir trotzdem konsequent

Verlässlichkeit bedeutet für uns nicht, eine wirtschaftlich wesentlich schlechter gewordene Immobilie aus falsch verstandener Fairness trotzdem zum alten Preis zu kaufen.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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