Kurzantwort
Übersteigen bestimmte Instandsetzungs- und Modernisierungskosten innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, können sie grundsätzlich nicht mehr sofort als Werbungskosten abgezogen werden, sondern müssen über die Gebäudeabschreibung verteilt werden. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Die 15 Prozent beziehen sich auf die Anschaffungskosten des Gebäudes und nicht auf den Wert des Grundstücks.
Erfasst werden grundsätzlich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
Für die 15-Prozent-Grenze werden die entsprechenden Aufwendungen ohne Umsatzsteuer betrachtet.
Wird die Grenze erst im zweiten oder dritten Jahr überschritten, können auch bereits früher sofort abgezogene Kosten nachträglich zu anschaffungsnahen Herstellungskosten werden.
Gerade beim Kauf einer älteren Immobilie würden wir die geplanten Renovierungen vorher einmal zusammenrechnen, denn knapp unter oder über 15 Prozent kann steuerlich einen erheblichen Unterschied machen. Besonders unangenehm ist es, wenn man erst im zweiten oder dritten Jahr merkt, dass durch weitere Arbeiten rückwirkend die Grenze überschritten wurde.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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