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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Welche Renovierungskosten zählen in die 15-Prozent-Grenze hinein?

Kurzantwort

In die 15-Prozent-Grenze können grundsätzlich viele Instandsetzungs-, Modernisierungs- und sogar Schönheitsreparaturen einfließen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf durchgeführt werden. Entscheidend sind die entsprechenden Kosten ohne Umsatzsteuer. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Klassische Renovierungen zählen mit

Arbeiten an Bad, Heizung, Fenstern, Elektroinstallation oder anderen Bestandteilen des Gebäudes können grundsätzlich in die 15-Prozent-Berechnung einfließen.

Auch Schönheitsreparaturen zählen

Selbst Tapezieren, Streichen oder vergleichbare Schönheitsreparaturen können bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Laufende Wartungen zählen grundsätzlich nicht

Jährlich übliche Erhaltungsarbeiten wie laufende Heizungs- oder Aufzugswartungen oder die Beseitigung einer Rohrverstopfung werden grundsätzlich nicht in die 15-Prozent-Grenze eingerechnet.

Neue Schäden können herausfallen

Schäden, die nach dem Kauf nachweislich neu durch einen Dritten oder beispielsweise eine Naturkatastrophe entstehen, gehören grundsätzlich ebenfalls nicht in diese Berechnung.

Aus unserer Beraterpraxis

Vor der Renovierung eine Gesamtliste machen

Gerade bei älteren Immobilien würden wir vor Beginn der Arbeiten sämtliche geplanten Maßnahmen einmal auf einer Liste zusammenrechnen, statt jede einzelne Handwerkerrechnung isoliert zu betrachten. Viele kleine Renovierungen können zusammen überraschend schnell die 15-Prozent-Grenze überschreiten.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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