Kurzantwort
Ja, Räumungs-, Entrümpelungs- und vergleichbare Kosten können bei einer weiterhin zur Vermietung bestimmten Wohnung grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Das kann auch erhebliche Kosten nach der Räumung einer Messiewohnung betreffen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Kosten der Räumung eines beendeten Mietverhältnisses können grundsätzlich als Werbungskosten mit der Vermietung zusammenhängen.
Müssen Möbel, Müll oder andere Hinterlassenschaften des ehemaligen Mieters beseitigt und entsorgt werden, können auch diese vermietungsbedingten Kosten grundsätzlich steuerlich relevant sein.
Bei einer Messiewohnung können zusätzlich erhebliche Kosten für Entrümpelung, Spezialreinigung, Schädlingsbekämpfung und die Wiederherstellung der Wohnung entstehen.
Notwendige Reparaturen und Instandsetzungen sind bei einer weiterhin vermieteten beziehungsweise wieder zu vermietenden Wohnung grundsätzlich als Erhaltungsaufwand steuerlich berücksichtigungsfähig, sofern steuerlich keine andere Einordnung erforderlich ist.
Bei einer normalen Zwangsräumung können bereits Gerichtsvollzieher, Spedition, Lagerung und Entsorgung erhebliche Kosten verursachen; bei einer Messiewohnung kommen schnell professionelle Entrümpelung, Spezialreinigung und umfangreiche Reparaturen hinzu. Deshalb würden wir gerade in solchen Fällen sämtliche Rechnungen, Fotos und Übergabe- beziehungsweise Räumungsunterlagen sehr sorgfältig aufbewahren.
Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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