Kurzantwort
Der Dreijahreszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Immobilie und wird taggenau drei Jahre gerechnet – nicht nach Kalenderjahren. Entscheidend ist regelmäßig der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Maßgeblich ist grundsätzlich nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.
Geht das wirtschaftliche Eigentum beispielsweise am 15. September 2026 über, läuft der Dreijahreszeitraum grundsätzlich bis zum 15. September 2029.
Bei einer Maßnahme, die über das Ende des Dreijahreszeitraums hinausgeht, werden grundsätzlich nur die bis dahin tatsächlich ausgeführten Bauleistungen für die 15-Prozent-Grenze berücksichtigt.
Gerade bei einer geplanten größeren Renovierung sollten Sie das genaue Datum des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten aus Ihrem Kaufvertrag heraussuchen, denn ein paar Wochen können bei der 15-Prozent-Grenze steuerlich einen erheblichen Unterschied machen.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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Worte sind Worte,
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