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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Welche Renovierungen gelten steuerlich als Erhaltungsaufwand?

Kurzantwort

Als Erhaltungsaufwand gelten grundsätzlich Renovierungen und Reparaturen, die den vorhandenen Zustand einer Immobilie erhalten oder zeitgemäß wiederherstellen, ohne das Gebäude wesentlich aufzuwerten oder zu erweitern. Solche Kosten können bei einer vermieteten Immobilie grundsätzlich sofort als Werbungskosten abziehbar sein. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Reparieren und erneuern

Typischer Erhaltungsaufwand sind Reparaturen oder der Austausch bereits vorhandener Bauteile, wenn dadurch im Wesentlichen nur der bisherige Zustand erhalten oder zeitgemäß wiederhergestellt wird.

Auch Modernisierung kann dazugehören

Selbst modernere Fenster, eine zeitgemäße Heizung oder ein renoviertes Bad können Erhaltungsaufwand sein, solange dadurch keine wesentliche Verbesserung gegenüber dem maßgeblichen ursprünglichen Standard entsteht.

Schönheitsreparaturen gehören typischerweise dazu

Maler-, Tapezier- und vergleichbare Schönheitsarbeiten sind grundsätzlich klassischer Erhaltungsaufwand.

Erweiterungen sind etwas anderes

Wird dagegen neue Fläche geschaffen oder das Gebäude wesentlich über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert, können Herstellungskosten vorliegen, die nur über die Abschreibung berücksichtigt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Reparieren ist steuerlich oft angenehmer als aufwerten

Gerade bei Bestandsimmobilien kann es steuerlich einen erheblichen Unterschied machen, ob Sie lediglich vorhandene Bauteile zeitgemäß erneuern oder die Immobilie deutlich aufwerten beziehungsweise erweitern. Deshalb würden wir bei größeren Maßnahmen schon vor Auftragserteilung klären, wie diese voraussichtlich steuerlich eingeordnet werden.

Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.

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