Kurzantwort
Erhält der Wohnungsmieter die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der gesetzlichen Zwölf-Monats-Frist, kann der Vermieter eine daraus resultierende Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr verlangen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung dem Wohnungsmieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden.
§ 556 BGB – Betriebskosten und Abrechnungsfrist
Wird die Frist schuldhaft versäumt, ist eine Nachforderung des Vermieters grundsätzlich ausgeschlossen – selbst wenn die abgerechneten Betriebskosten tatsächlich entstanden und rechnerisch richtig sind.
Auch nach Ablauf der Frist muss der Vermieter weiterhin abrechnen; ergibt die verspätete Abrechnung ein Guthaben zugunsten des Mieters, kann daraus weiterhin ein Zahlungsanspruch des Mieters entstehen.
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung entschuldigt es den Vermieter grundsätzlich nicht automatisch, wenn die Jahresabrechnung der WEG beziehungsweise ein erforderlicher Beschluss noch nicht vorliegt; der Bundesgerichtshof verlangt grundsätzlich trotzdem eine fristgerechte Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter.
BGH zur verspäteten Betriebskostenabrechnung bei Eigentumswohnungen
Kann der Vermieter dagegen nachweisen, dass er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, lässt § 556 Abs. 3 BGB ausnahmsweise auch nach Fristablauf eine Nachforderung zu.
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung kann eine verspätete Betriebskostenabrechnung schnell mehrere Hundert oder sogar Tausend Euro kosten. Deshalb würden wir das Fristende für jedes Mietverhältnis fest im Kalender beziehungsweise in der Immobilienverwaltung hinterlegen.
Gerade bei einer WEG würden wir frühzeitig prüfen, ob alle benötigten Unterlagen der Hausverwaltung vorliegen. Fehlen Informationen, sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dies später als Entschuldigung gegenüber dem Mieter ausreicht.
Ist die Frist bereits verpasst, würden wir die Abrechnung trotzdem erstellen und nicht einfach darauf verzichten. Denn erst dadurch wird unter anderem sichtbar, ob tatsächlich eine nicht mehr durchsetzbare Nachforderung oder vielleicht sogar ein Guthaben des Mieters entstanden ist.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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