Kurzantwort
Die Zwölf-Monats-Frist beginnt mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Wird beispielsweise über das Kalenderjahr 2026 abgerechnet, muss dem Mieter die Abrechnung grundsätzlich spätestens bis zum 31. Dezember 2027 zugegangen sein. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden.
§ 556 BGB – Betriebskosten und Abrechnungsfrist
Läuft der Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026, endet die Abrechnungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
Hat der Vermieter dagegen beispielsweise einen zulässigen Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027, muss die Abrechnung grundsätzlich spätestens bis zum 30. Juni 2028 mitgeteilt werden.
Der Bundesgerichtshof verlangt für eine rechtzeitige Nachforderung grundsätzlich, dass dem Mieter innerhalb der Jahresfrist eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung zugegangen ist.
Deshalb reicht es nicht aus, die Abrechnung erst am letzten Tag der Frist zur Post zu geben, wenn sie den Mieter erst danach erreicht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine zum Nachteil des Wohnraummieters vereinbarte Verlängerung des gesetzlichen Abrechnungszeitraums beziehungsweise der daraus folgenden Abrechnungsfrist unwirksam sein kann.
Bei einem kalenderjährlichen Abrechnungszeitraum würden wir nicht nur „irgendwann im nächsten Jahr“ als Frist notieren, sondern konkret den 31. Dezember des Folgejahres.
Praktisch würden wir versuchen, die Abrechnung deutlich früher fertigzustellen und zu versenden. Wenn Unterlagen fehlen, Post verloren geht oder noch ein formeller Fehler korrigiert werden muss, bleibt dann ausreichend Zeit.
Bei einer relevanten Nachforderung würden wir besonders darauf achten, dass später nachvollziehbar ist, wann die Abrechnung dem Mieter tatsächlich zugegangen ist. Das Absendedatum allein schützt den Vermieter nicht vor dem Verlust einer Nachforderung.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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