Kurzantwort
Ja. Auch wenn der Vermieter die gesetzliche Abrechnungsfrist versäumt hat, muss ein sich aus der später erstellten Betriebskostenabrechnung ergebendes Guthaben grundsätzlich an den Mieter ausgezahlt werden; die Fristüberschreitung wirkt grundsätzlich nur zulasten von Nachforderungen des Vermieters. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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§ 556 Abs. 3 BGB schließt nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist grundsätzlich Nachforderungen des Vermieters aus, sofern er die Verspätung zu vertreten hat; ein zugunsten des Mieters bestehendes Guthaben wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
§ 556 BGB – Betriebskosten und Abrechnungsfrist
Auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist bleibt der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen.
Ergibt die verspätet erstellte Abrechnung, dass die Vorauszahlungen des Mieters höher waren als die tatsächlich auf ihn entfallenden Betriebskosten, entsteht daraus grundsätzlich ein Zahlungsanspruch des Mieters auf das Guthaben.
Der Vermieter kann also beispielsweise seine eigene Nachforderung wegen Fristüberschreitung verlieren, während er ein aus derselben verspäteten Abrechnung resultierendes Guthaben des Mieters trotzdem auszahlen muss.
Hat eine bereits erteilte Abrechnung ein Guthaben ergeben, kann sie nach Ablauf der Abrechnungsfrist grundsätzlich auch nicht ohne Weiteres noch zum Nachteil des Mieters korrigiert werden.
Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, dass der konkrete Geldzahlungsanspruch des Mieters aufgrund eines Guthabens grundsätzlich mit Erstellung der entsprechenden Betriebskostenabrechnung entsteht.
Wenn die Zwölf-Monats-Frist bereits verpasst wurde, würden wir die Abrechnung trotzdem möglichst schnell erstellen. Erst dann steht überhaupt fest, ob der Vermieter eine nicht mehr durchsetzbare Nachforderung verloren hat oder dem Mieter möglicherweise sogar Geld zurückzahlen muss.
Ergibt die Abrechnung beispielsweise ein Guthaben von 600 Euro, würden wir diesen Betrag nicht mit dem Argument zurückhalten, dass die Abrechnung ohnehin verspätet sei. Die gesetzliche Sanktion für die verspätete Abrechnung soll gerade nicht dazu führen, dass Vorauszahlungen des Mieters beim Vermieter verbleiben, die dieser nach der Abrechnung nicht beanspruchen kann.
Für Vermieter ist die Regelung unangenehm, aber wichtig: Eine verspätete Abrechnung kann dazu führen, dass eine eigene Nachforderung verloren geht, während ein Guthaben des Mieters weiterhin ausgezahlt werden muss. Genau deshalb würden wir die Zwölf-Monats-Frist bei jeder vermieteten Wohnung fest in der jährlichen Fristenkontrolle hinterlegen.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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