Kurzantwort
Eine pauschale Regel, dass Sie beim Immobilienkauf beispielsweise bis zu 10 Prozent weniger Wohnfläche hinnehmen müssen, gibt es nicht. Entscheidend ist vor allem, welche Wohnfläche im notariellen Kaufvertrag vereinbart wurde und wie die Flächenangabe dort formuliert ist.
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Die aus dem Mietrecht bekannte 10-Prozent-Grenze lässt sich nicht pauschal auf den Kauf einer Immobilie übertragen.
Ist eine bestimmte Wohnfläche verbindlich als Beschaffenheit vereinbart und tatsächlich kleiner, können grundsätzlich Mängelrechte des Käufers in Betracht kommen.
Steht im Vertrag lediglich eine ungefähre Quadratmeterzahl, muss stärker geprüft werden, welchen Spielraum diese Formulierung im konkreten Vertrag zulässt.
Diese Angaben dienen nur der allgemeinen Information; für eine rechtssichere Beurteilung Ihres Einzelfalls sollten Sie einen Fachanwalt hinzuziehen.
Eine Flächenangabe aus einem Exposé wird bei einem notariellen Grundstückskauf nicht automatisch zur verbindlichen Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie im notariellen Vertrag keinen Niederschlag findet.
Liegt tatsächlich ein rechtlich relevanter Mangel vor, kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise Kaufpreisminderung oder Schadensersatz in Betracht.
Hat der Verkäufer eine ihm bekannte Flächenabweichung arglistig verschwiegen, kann er sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss grundsätzlich nicht berufen.
Bevor Sie sich mit dem Verkäufer über drei oder fünf Quadratmeter streiten, würden wir die Wohnfläche zunächst professionell nach der richtigen Berechnungsmethode ermitteln lassen, denn Balkone, Terrassen, Dachschrägen oder bestimmte Nebenflächen können schnell zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Das kostet zwar Geld, aber am Ende müssen Sie das ja ohnehin neutral und glaubhaft belegen müssen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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